3.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren. Es liege kein persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte sei weder sozial noch wirtschaftlich integriert, seine finanziellen Verhältnisse seien desolat, und es sei kein Wille auszumachen, dass er am Wirtschaftsleben und dem Erwerb von Bildung teilhaben wolle. Seine familiären Bindungen in der Schweiz beschränkten sich auf die Schwester, die Mutter und den Stiefvater. Einer Wiedereingliederung im Heimatstaat stehe nichts entgegen. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr (Berufungsbegründung Ziff. II/2.3). -7-