Er habe keine Vorstrafen für eine Katalogtat und weise keine hohe kriminelle Energie auf. Die begangene Tat erreiche auch keinen derartigen Schweregrad, dass eine Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit unbedingt notwendig erscheine, zumal es bei einem Versuch blieb (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3).