3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab. Sie erwog im Wesentlichen, was folgt: Nachdem der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen sei, liege der Fall einer obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a lit. b StGB vor. Es werde jedoch ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht. Der Beschuldigte gelte als in der Schweiz aufgewachsen und sei in der Schweiz integriert. Seine Familie lebe hier. Zu seinen Verwandten, insbesondere seinem leiblichen Vater in der Dominikanischen Republik habe er keinen Kontakt.