Frusttoleranz sowie die Impulsivität (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 28; Vollgutachten vom 20.April 2022, S. 16 f.) wurden vorinstanzlichen detailliert gewürdigt (vorinstanzliches Urteil E. 4.5). Nachdem die Vorinstanz die mit der unreifen Persönlichkeit einhergehenden Umstände bereits massgeblich berücksichtigt hat, liegen keine Gründe vor, die es dem Obergericht erlauben würden, im Rahmen von Art. 404 Abs. 2 StPO auf die Strafzumessung zurückzukommen.