Mithin sind die Defizite im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten und somit die Auswirkungen einer unreifen Persönlichkeit, wie sie nunmehr gutachterlich festgestellt worden sind, von der Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung berücksichtigt worden. Insbesondere die im eingereichten Kurzgutachten sowie im Vollgutachten genannten schulischen Verhaltensauffälligkeiten, die mehrfachen Verweise und Bestrafungen in Heimen, die Gesetzeskonflikte, die gescheiterte berufliche Integration, die geringe -6-