Die Vorinstanz hat sich in der Strafzumessung mit den täterbezogenen Strafzumessungskomponenten eingehend auseinandergesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 4.5). Mithin sind die Defizite im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten und somit die Auswirkungen einer unreifen Persönlichkeit, wie sie nunmehr gutachterlich festgestellt worden sind, von der Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung berücksichtigt worden.