2.3. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung das im neuen Strafverfahren ST.2021.4203 nunmehr erstellte vollständige Gutachten vom 20. April 2022 eingereicht. Dieses attestiert dem Beschuldigten eine unreife Persönlichkeit und hält fest, dass – hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe – eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde verneint (Gutachten vom 20. April 2022, S. 22).