2. 2.1. Der Beschuldigte hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des in einem neuen Strafverfahren erstellten Kurzgutachtens, das -5- auf eine verminderte Schuldfähigkeit zufolge einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung schliessen lasse, hat er jedoch die Überprüfung der Strafzumessung im Rahmen von Art. 404 Abs. 2 StPO beantragt, zumal die verminderte Schuldfähigkeit auch bei der Härtefallprüfung der Landesverweisung sowie bei der Dauer einer allfälligen Landesverweisung zu berücksichtigen sei (Stellungnahme vom 3. Februar 2022 Ziff. 17).