3.2. Am 30. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 19. Oktober 2021 eine vorgängige Berufungsantwort ein. Am 27. Januar 2022 reichte er das im neuen Strafverfahren ST.2021.4203 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erstellte Kurzgutachten vom 7. Januar 2022 ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Landesverweisung. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten.