9. 9.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'562.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 9.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Übrigen selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.