6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet: - 1 metallener Griff 7. 7.1. Der Beschuldigte ist infolge Anerkennung verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 7.2. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Dem Zivil- und Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.