3.2. Die Haft von 25 Tagen (28.01.2018, 02:10 Uhr - 11:30 Uhr; 05.03.2019, 18:10 Uhr - 13.03.2019, 13:52 Uhr; 21.03.2019 - 02.04.2019; 13:32 Uhr; 23.06.2019, 04:10 Uhr - 24.06.2019, 14:32 Uhr; 23.05.2020, 10:00 Uhr - 24.05.2020, 11:26 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.