2. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22.05.2020 für 28 Tage Freiheitsentzug abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.