Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.201 (ST.2021.22; StA.2020.1985) Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, von der Dominikanischen Republik, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten klagte den Beschuldigten mit Anklageschrift vom 18. März 2021 des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG an. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich am 22. Mai 2020 um ca. 12:00 Uhr gemeinsam mit B. auf der einen Seite und C. sowie D. (Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren) auf der anderen Seite am Bahnhof Bremgarten getroffen zu haben. Nachdem C. dem Beschuldigten und B. ca. 10 Gramm Haschisch übergeben habe, hätten letztgenannte die Bezahlung verweigert. Daraufhin sei es in der Unterführung des Bahnhofs West zu einer handfesten Schlägerei gekommen, an welcher sich alle vier Vorgenannten beteiligt hätten. D. habe dabei ein leichtes Schädel- Hirntrauma, eine Mittelgesichtsfraktur, eine doppelte Unterkieferfraktur, die einer Operation bedurft habe, Hautdefekte an der linken Wange mit ausgeprägter Schwellung, Hautdefekte an der rechten Wange sowie weitere kratzerartige Hautdefekte an den Schultern und Hautschürfungen an den Ellbogen und an der linken Hand erlitten. Der Beschuldigte habe im Verlauf dieser Auseinandersetzung mit voller Wucht mindestens zwei Mal mit der rechten Hand, in welcher er einen metallenen Gegenstand hielt, gegen den Kopf von D. geschlagen. Nachdem der metallene Gegenstand zu Boden fiel, habe der Beschuldigte D. einen heftigen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzt, woraufhin dieser zu Boden fiel und bewusstlos liegen blieb. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er D. durch die Schläge ins Gesicht oder durch ein durch einen Schlag verursachtes zu Boden fallen eine Verletzung zufügen könnte, welche bleibende Schäden, ein bleibend entstelltes Gesicht oder die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung zur Folge habe könnte. Zudem habe der Beschuldigte im Zeitraum vom 14. April 2018 bis 22. Mai 2020 eine unbekannte Menge Marihuana besessen und mehrmals pro Woche konsumiert. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten fällte am 24. Juni 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG (im Zeitraum vom 25.06.2018 bis am 22.05.2020) -3- 2. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22.05.2020 für 28 Tage Freiheitsentzug abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Haft von 25 Tagen (28.01.2018, 02:10 Uhr - 11:30 Uhr; 05.03.2019, 18:10 Uhr - 13.03.2019, 13:52 Uhr; 21.03.2019 - 02.04.2019; 13:32 Uhr; 23.06.2019, 04:10 Uhr - 24.06.2019, 14:32 Uhr; 23.05.2020, 10:00 Uhr - 24.05.2020, 11:26 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. 6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet: - 1 metallener Griff 7. 7.1. Der Beschuldigte ist infolge Anerkennung verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 7.2. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Dem Zivil- und Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 2'050.00 Gerichtsgebühr Fr. 2'500.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 5'562.45 andere Auslagen Fr. 60.00 Total Fr. 10'172.45 -4- Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 4'610.00. 9. 9.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'562.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 9.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Übrigen selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen. 3.2. Am 30. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 19. Oktober 2021 eine vorgängige Berufungsantwort ein. Am 27. Januar 2022 reichte er das im neuen Strafverfahren ST.2021.4203 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erstellte Kurzgutachten vom 7. Januar 2022 ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Landes- verweisung. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des in einem neuen Strafverfahren erstellten Kurzgutachtens, das -5- auf eine verminderte Schuldfähigkeit zufolge einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung schliessen lasse, hat er jedoch die Überprüfung der Strafzumessung im Rahmen von Art. 404 Abs. 2 StPO beantragt, zumal die verminderte Schuldfähigkeit auch bei der Härtefallprüfung der Landesverweisung sowie bei der Dauer einer allfälligen Landesverweisung zu berücksichtigen sei (Stellungnahme vom 3. Februar 2022 Ziff. 17). Das Obergericht ist auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten vom 22. Februar 2022 gegen das vorinstanzliche Urteil mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids mit Beschluss vom 25. Februar 2022 nicht eingetreten. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime und das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann es jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 mit weiteren Nachweisen). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung das im neuen Strafverfahren ST.2021.4203 nunmehr erstellte vollständige Gutachten vom 20. April 2022 eingereicht. Dieses attestiert dem Beschuldigten eine unreife Persönlichkeit und hält fest, dass – hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe – eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde verneint (Gutachten vom 20. April 2022, S. 22). Die Vorinstanz hat sich in der Strafzumessung mit den täterbezogenen Strafzumessungskomponenten eingehend auseinandergesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 4.5). Mithin sind die Defizite im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten und somit die Auswirkungen einer unreifen Persönlichkeit, wie sie nunmehr gutachterlich festgestellt worden sind, von der Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung berücksichtigt worden. Insbesondere die im eingereichten Kurzgutachten sowie im Vollgutachten genannten schulischen Verhaltensauffälligkeiten, die mehrfachen Verweise und Bestrafungen in Heimen, die Gesetzeskonflikte, die gescheiterte berufliche Integration, die geringe -6- Frusttoleranz sowie die Impulsivität (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 28; Vollgutachten vom 20.April 2022, S. 16 f.) wurden vorinstanzlichen detailliert gewürdigt (vorinstanz- liches Urteil E. 4.5). Nachdem die Vorinstanz die mit der unreifen Persönlichkeit einhergehenden Umstände bereits massgeblich berücksichtigt hat, liegen keine Gründe vor, die es dem Obergericht erlauben würden, im Rahmen von Art. 404 Abs. 2 StPO auf die Strafzumessung zurückzukommen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab. Sie erwog im Wesentlichen, was folgt: Nachdem der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen sei, liege der Fall einer obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a lit. b StGB vor. Es werde jedoch ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht. Der Beschuldigte gelte als in der Schweiz aufgewachsen und sei in der Schweiz integriert. Seine Familie lebe hier. Zu seinen Verwandten, insbesondere seinem leiblichen Vater in der Dominikanischen Republik habe er keinen Kontakt. Er zeige einen genügenden Arbeits- und Ausbildungswillen und wolle sich am Wirtschaftsleben in der Schweiz beteiligen (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2). Ebenso würden seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen. Der Beschuldigte verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und habe familiäre Bindungen zu hier gefestigten aufenthaltsberechtigten Personen. Er habe keine Vorstrafen für eine Katalogtat und weise keine hohe kriminelle Energie auf. Die begangene Tat erreiche auch keinen derartigen Schweregrad, dass eine Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit unbedingt notwendig erscheine, zumal es bei einem Versuch blieb (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren. Es liege kein persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte sei weder sozial noch wirtschaftlich integriert, seine finanziellen Verhältnisse seien desolat, und es sei kein Wille auszumachen, dass er am Wirtschaftsleben und dem Erwerb von Bildung teilhaben wolle. Seine familiären Bindungen in der Schweiz beschränkten sich auf die Schwester, die Mutter und den Stiefvater. Einer Wiedereingliederung im Heimatstaat stehe nichts entgegen. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr (Berufungsbegründung Ziff. II/2.3). -7- 3.1.3. Der Beschuldigte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Er sei in der Schweiz aufgewachsen, hier verwurzelt und habe keine andere Heimat als die Schweiz. Im Falle einer Landesverweisung sei diese auf die Dauer des gesetzlichen Minimums von fünf Jahren zu reduzieren (Stellungnahme vom 3. Februar 2022 Ziff. 2 und 17). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er hat sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 3.4. Der beinahe 20 Jahre alte Beschuldigte wurde am tt.mm.2002 in Santo Domingo, Dominikanische Republik geboren und wuchs dort bis ins frühe Kindesalter auf. Am 14. April 2007 kam er mit knapp fünf Jahren in die Schweiz (UA act. 13) und lebte hier mit seiner Mutter, seiner zwei Jahre älteren Schwester und seinem Stiefvater zusammen. Der Beschuldigte besitzt eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 11; MIKA-Akten, UA act. 272, S. 85). Er gilt als in der Schweiz aufgewachsen. Seiner besonderen Situation ist zufolge Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Rechnung zu tragen. Es ist jedoch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. -8- Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, welcher die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier die Schulen besucht hat, liegt in der Schweiz. Vor seiner Inhaftierung im Rahmen des Strafverfahrens ST.2021.4203 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, in welchem er wegen Raufhandels, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung beschuldigt wird, wohnte er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, die beide über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Mit seinem Stiefvater habe er eher ein durchzogenes Verhältnis gehabt, das sich verbessert habe. Mittlerweile verständen sie sich gut (GA act. 312 und 314 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.: Das Verhältnis zum Stiefvater sei gut). Zu seiner Schwester habe er ebenfalls einen guten Kontakt. Die Beziehung zu seiner Mutter hat sich stabilisiert. Heute gibt er an, eine liebevolle Beziehung zur Mutter zu haben, sie sehr gerne zu haben und bei ihrer krankheitsbedingt notwendigen Betreuung mitzuhelfen (UA act. 13; GA act. 312 und 317). Sie sei immer eine enge Vertrauensperson für ihn gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass er ein wirkliches familiäres Zusammenleben in einem «Zuhause» während seiner Jugend nicht kennengelernt hat. Vielmehr hat er den Grossteil seiner bisherigen Lebenszeit in unterschiedlichsten Heimen verbracht und ist seiner Mutter unter anderem auch mehrfach das Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihn entzogen bzw. der Entzug bestätigt worden (siehe Akte KE.2017.861 des Familiengerichts Bremgarten; Entscheid vom 22. Dezember 2016, Entscheid vom 1. Juni 2018, Entscheid vom 2. April 2019; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Auch ist es zu einer Anzeige des Beschuldigten gegen seine Mutter gekommen, die jedoch mit einer Nichtanhandnahmeverfügung endete (Akten Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht, KE.2017.861, Polizeirapport vom 5. März 2016; Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März 2016; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Insgesamt scheint seine Integration im familiären Umfeld alles andere als mustergültig verlaufen zu sein. Eher düster und unterdurchschnittlich erweist sich sodann seine persönliche und gesellschaftliche Integration ausserhalb der Familie: Gemäss dem Kurzgutachten vom 7. Januar 2022 sowie dem Vollgutachten vom 20. April 2022 besteht sein Freundeskreis überwiegend aus Bekannten/Freunden, die dem kriminogenen Milieu zuzuordnen sind (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 24; Vollgutachten vom 20. April 2022, S. 11). Eine Freundin habe er nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) und in einem Verein oder Institution sei er nicht aktiv (GA act. 313). Die mangelnde persönliche und gesellschaftliche Integration kommt nicht nur in den fehlenden Sozialkontakten, sondern auch in seinem Drogenkonsum und seiner strafrechtlichen Vorgeschichte (Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft -9- des Kantons Aargau vom 21. November 2017 (JA.2016.1175) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen Konsums, Besitz und Erwerbs von Marihuana; Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. August 2020 (JA.2020.1153) wegen Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung) zum Ausdruck. Vor seiner Inhaftierung sagte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er rauche viel weniger als früher, es seien mittlerweile nur noch drei Joints in der Woche (GA act. 312). An der Berufungsverhandlung gab er an, fast jeden Tag Alkohol getrunken zu haben und jeden zweiten Tag Marihuana konsumiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Dies wird denn auch im Vollgutachten bestätigt, wonach er – zumindest im Zeitpunkt der neuen Straftaten – alkoholabhängig gewesen sei (Vollgutachten vom 20. April 2022, S. 22). Sein regelmässiger Drogen- und Alkoholkonsum steht denn auch im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Vorgeschichte, und auch die vorliegenden Delikte haben sich im Rahmen eines Drogenverkaufs abgespielt. Seine Strafregister- einträge mehren sich mit zunehmendem Alter. Bereits neun Tage nach mündlicher Eröffnung des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. Mai 2020 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Drohung, Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug, Fahrens ohne gültigen Fahrschein, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten bandenmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, mit welchem er explizit darauf hingewiesen wurde, dass er bei weiterer Verübung von Delikten unter das Erwachsenenstrafrecht falle (UA act. 6 f.), hat er die Straftaten im vorliegenden Fall begangen. Und nochmals einen Monat später, am 19. Juni 2020, beging er einen geringfügigen Diebstahl sowie einen Hausfriedensbruch, für die er mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Zug verurteilt wurde (siehe Strafregisterauszug). Zudem kam es lediglich dreieinhalb Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021 mit anschliessender mündlichen Urteilseröffnung im vorliegenden Verfahren, am 14. Oktober 2021, zu einer Inhaftierung des Beschuldigten (vgl. oben). Er ist diesbezüglich geständig und befindet sich aufgrund des vorzeitigen Strafantritts derzeit noch immer in Haft (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Verfügung vom 10. Januar 2022 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, S. 1; Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 6 ff.). Aus der wiederkehrenden Begehung schwerwiegender Straftaten bereits im jugendlichen Alter, von deren Begehung er sich auch als Erwachsener nicht hat abhalten lassen, ergibt sich eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Selbst die Warnung, dass künftige Straftaten unter das Erwachsenenstrafrecht fallen würden, hielt ihn nicht davon ab, nur wenige Tage später erneut zwei Mal straffällig zu werden. Die ausgesprochenen Strafen liessen ihn unbeeindruckt. Sein auffälliges Verhalten lässt sich nicht einfach mit den schwierigen - 10 - Umständen seiner Kindheits- und Jugendjahren erklären (vgl. Akte KE.2017.861 des Familiengerichts Bremgarten). Diese dürften zwar seine Möglichkeiten beeinflusst haben, einen persönlich und gesellschaftlich anerkannten Weg einzuschlagen. Diese Umstände können aber nicht darüber hinwegtäuschen, auch wenn sie mit einer unreifen Persönlichkeit (siehe dazu unten) einhergingen, dass dem Beschuldigten zahlreiche Chancen gegeben worden sind. Trotz eindringlicher Ermahnungen ist er jedoch durch eine wiederkehrende und ausgeprägte Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechtsordnung aufgefallen. Es kann folglich nur von einer ungenügenden persönlichen und gesellschaftlichen Integration gesprochen werden. Ähnliches ist im Rahmen seiner wirtschaftlichen, insbesondere seiner beruflichen Integration festzustellen. Bereits im Kindesalter kam er nach der Primarschulzeit, die er bis zur vierten Klasse zuerst in Q. (AG) und im Anschluss in E. (AG) (UA act. 13 f.) absolvierte, aufgrund seines auffälligen Verhaltens und Vorfällen in diverse Heime (Jugendheim Aarburg, Schul- und Berufsbildungsheim Albisbrunn, Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, AHS, Schulheim Stift Olsberg; UA act. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Diese Entwicklung zeigte sich nachher auch in den Heimen weiter ab. Dort begann er zwar diverse Ausbildungen als Maler, als Schreiner und als Koch. Er schloss jedoch keine dieser Ausbildungen ab. Vielmehr verlor er die Arbeitsstellen aufgrund seiner Unpünktlichkeit, seines Drogenkonsums und der Strafverfahren (UA act. 15; GA act. 312; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Vor seiner Inhaftierung ging er keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach. Aushilfsarbeiten im Sinne von vereinzelten Tageseinsätzen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) vermögen keine berufliche Integration darzustellen. Trotz diverser Möglichkeiten, eine Lehre zu machen, hat er die Chance nie ergriffen. Selbst die Ausbildung zum Maler schloss er nicht ab, obwohl ihm der Beruf nach eigenen Angaben gut gefalle (GA act. 317). Vor Vorinstanz äusserte er zwar den Willen, eine Lehre zu beginnen oder bei einem Temporärbüro vorübergehend eine Arbeitsstelle zu suchen (GA act. 314). Er habe sich zwar bei einem Temporärbüro angemeldet, effektiv etwas unternommen, dass eine Anstellung gelingt, hat er gemäss eigenen Aussagen jedoch nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Über ein gefestigtes Einkommen oder Vermögen verfügte er bis zu seiner Inhaftierung nicht. Er wohnte nach der Beendigung der Heimaufenthalte bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester und musste weder für Miete noch für Essen aufkommen. Geld habe er jeweils von der Schwester und dem Stiefvater erhalten. Sein Stiefvater habe auch die Krankenkasse bezahlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 11). Gemäss eigenen Angaben hat er Schulden bei der SBB und im Zusammenhang mit Straftaten im Betrag von ca. Fr. 10'000.00 (Sachbeschädigungen, Verfahrenskosten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 17). Im Rahmen der Einvernahme zu den - 11 - persönlichen Verhältnissen im Strafverfahren SST.2021.4203 der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten gab er an, ca. Fr. 20'000.00 Schulden zu haben. Von besonderen Bemühungen kann nicht ausgegangen werden; vielmehr erweist sich die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als unterdurchschnittlich und perspektivlos. Unklar bleibt denn auch, ob er nach der Haft wieder mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter und seines Stiefvaters rechnen könnte. Zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte litt vor seiner Inhaftierung an einer Alkoholabhängigkeit, ADHS sowie einer unreifen Persönlichkeit (Vollgutachten vom 20. April 2022 S. 14 ff.). Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt die EMRK nur dann, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 E. 2.3.6. mit weiteren Nachweisen). Weder die Diagnose für ADHS, noch die unreife Persönlichkeit oder Suchtprobleme stellen schwerwiegende gesundheitliche Probleme dar, die zwingend eine medizinische Behandlung in der Schweiz erfordern und folglich einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Vielmehr gibt es adäquate Behandlungsmöglichkeiten auch im Ausland. Der Beschuldigte hat die meiste Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht. Seine Heimat, die Dominikanische Republik hat er mehrmals besucht. Dort wohnen auch noch mehrere Verwandte, namentlich seine beiden Grossmütter, Halbschwestern, Onkel, Tanten und Cousins (UA act. 14; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Auch sein leiblicher Vater lebt in der Dominikanischen Republik. In der polizeilichen Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 24. November 2021 im Strafverfahren ST.2021.4203 der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten gab er an, drei bis vier Mal pro Jahr mit ihm via Facetime Kontakt zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 24. November 2021 S. 4). Seine Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung, keinen Kontakt mit seinem leiblichen Vater zu pflegen, erscheinen vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen. Die Landessprache der Dominikanischen Republik, Spanisch, versteht und spricht er gut. Insbesondere spricht er mit seiner Mutter und teilweise seiner Schwester Spanisch (UA act. 12; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.; GA act. 315). Auch wenn der Kontakt zu seinen Verwandten nicht sehr eng sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten vor, weshalb die Möglichkeit besteht, diese Kontakte enger zu knüpfen. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine gute Schulbildung genossen. Mithin - 12 - ist von intakten Resozialisierungschancen in seinem Heimatland auszugehen, zumal er die Landessprache spricht und dort auch über nahe Verwandte verfügt. Die Wahrscheinlichkeit, in der Dominikanischen Republik eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können, ist für ihn als junger und gesunder Mann mit Schweizer Schuldbildung ohne Weiteres als intakt einzustufen. Der heute beinahe 20 Jahre alte Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er eigene Kinder. Er verfügt somit nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung – nachdem er bis zur Mündigkeit längere Zeit in Heimen verbracht hatte – hat er mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester im gleichen Haushalt gelebt. Dieser Umstand scheint in Anbetracht seiner bisherigen Lebensumstände jedoch in erster Linie mangelnden Alternativen des wirtschaftlich nicht unabhängigen Beschuldigten geschuldet zu sein. Weder seine Mutter, sein Stiefvater noch seine Schwester gehören zur Kernfamilie. Es liegt unter den vorliegenden Umständen auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, vor. Der Beschuldigte hat sich zwar vor seiner Verhaftung in einer (selbstgewählten) finanziellen Abhängigkeit zu seiner Mutter und seinem Stiefvater befunden, weil er weder über ein eigenes Einkommen noch eine eigene Wohnung verfügt hat. Die finanzielle Abhängigkeit des beinahe 20 Jahre alten Beschuldigten, der sich nicht mehr in Ausbildung befindet bzw. eine solche bis anhin nicht ernsthaft hat in Angriff nehmen wollen und der auch sonst keiner regelmässigen Arbeit nachgeht, liegt in seinem eigenen Verantwortungs- bereich. Die Loslösung der finanziellen Abhängigkeit stand dem Beschuldigten vor seiner Inhaftierung jederzeit offen und wird ihm auch nachher möglich sein. Eine Invalidität liegt nicht vor. Bis anhin hat sich der Beschuldigte nicht darum bemüht, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen und etwa eine Ausbildung zu absolvieren oder einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (vgl. oben), was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nunmehr aufgrund eines weiteren Strafverfahrens im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zudem aufgrund des vorliegenden Verfahrens eine zweijährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Die Inhaftierung des Beschuldigten im Oktober 2021 und der Strafvollzug verhindern es auch, dass der Beschuldigte sich zukünftig um seine kranke Mutter kümmert, zumal diese Aufgabe auch in der Vergangenheit nicht in erster Linie ihm, der weder über eine medizinische noch pflegerische Ausbildung oder Erfahrung verfügt, oblegen hatte. Ob seine Hilfestellungen nach seiner Haftentlassung bzw. dem Strafvollzug überhaupt noch erwünscht wären, bleibt unklar. Ein massgebliches Abhängigkeitsverhältnis ist mit Blick auf Art. 8 EMRK jedenfalls nicht zu bejahen. - 13 - 3.5. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der in der Schweiz seit seinem fünften Lebensjahr aufgewachsene Beschuldigte hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Ihm ist deshalb ein gewichtiges persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Indessen wurde er mit zunehmendem Alter vermehrt und regelmässig straffällig. Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach von der Jugendanwaltschaft verurteilt (JA.2016.1175, JA.2017.1852 und JA.2020.1153, in den Beizugsakten). Trotz der eindringlichen Warnung der Jugendanwaltschaft bei der mündlichen Urteilseröffnung am 13. Mai 2021 im Strafverfahren JA.2017.1852, dass künftige Delikte unter das Erwachsenenstrafrecht fallen würde, verübte er nur rund neun Tage danach die Straftaten, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen (vgl. oben). Nochmals einen Monat später beging er weitere mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Zug geahndete Delikte. Auch seine Inhaftierung am 14. Oktober 2021 direkt im Anschluss an den Tatzeitpunkt mit anschliessendem vorzeitigem Strafvollzug im Verfahren ST.2021.4203 erfolgte nur rund vier Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und eine mögliche Landesverweisung bereits ernsthaft im Raum stand. Den Sachverhalt des Strafverfahrens ST.2021.4203 hat der Beschuldigte soweit ersichtlich eingestanden (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 7). Bei den begangenen Delikten sind es nicht nur die mitunter nicht unerheblichen Schweregrade, sondern vor allem auch die Regelmässigkeit in deren Verübung, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte regelmässig Drogen konsumiert (GA act. 312). Er hat eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem gezeigt. Selbst das Aussprechen einer mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe vor Vorinstanz liess ihn unbeeindruckt und endete in einer Inhaftierung wegen neuer Vorfälle. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen erhebliche Zweifel vor, weshalb ihm auch eine Schlechtprognose gestellt wurde (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.5). Auch der Gutachter F. geht in seinem Kurzgutachten vom 7. Januar 2022 sowie in seinem Vollgutachten vom 20. April 2022 von einer erhöhten Rückfallgefahr aus (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 31; Vollgutachten vom 20. April 2022, S. 19 ff.). Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann somit nicht gesprochen werden und entsprechend hoch ist auch das öffentliche Sicherheitsinteresse zu bewerten. Dieses überwiegt das private Interesse - 14 - des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine Resozialisierung in der Dominikanischen Republik intakt ist. 3.6. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist deshalb entgegen der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein Aufwachsen und damit einhergehender langjähriger Aufenthalt in der Schweiz bildet keinen Freipass für andauernde Straftaten. 3.7. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Berufungserklärung Ziff. 1). Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung von fünf bis 15 Jahren ein grosser Ermessenspielraum zu. Sie muss mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung und die persönlichen Interessen an einem Verbleib verhältnismässig sein. Namentlich ist der aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1 mit weiteren Nachweisen). Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und somit einer schweren Straftat schuldig gemacht. Sein Verschulden ist erheblich, was – zusammen mit dem von ihm begangenen Raufhandel – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren geführt hat. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung von einem noch eher leichten Verschulden ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1), ist allein dem Umstand geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass im begrifflichen Einklang stehen sollte. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bei einer Verurteilung von zwei Jahren denn auch von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Wie zudem bereits ausgeführt, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren auch unter Berücksichtigung der unreifen Persönlichkeit des Beschuldigten als angemessen. Insgesamt ist unter - 15 - Berücksichtigung der andauernden und sich stetig steigernden Straffälligkeit und der damit einhergehenden schlechten Legalprognose bzw. erheblichen Rückfallgefahr von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen. Diesem steht aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein erhebliches, jedoch nicht überwiegendes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Auch wenn der aus der Landesverweisung für den Beschuldigten resultierenden Härte angemessen Rechnung zu tragen ist, kann aufgrund des erheblichen Verschuldens und des hohen öffentlichen Interesses eine Landesverweisung im Umfang des gesetzlichen Minimums von fünf Jahren nicht infrage kommen; angemessen erscheint mit der Staatsanwaltschaft vielmehr eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren. 3.8. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 4. 4.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) sowie einem Aufwand von ½ Stunde für eine Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten mit gerundet Fr. 1'330.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total Fr. 130.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 16 - 5. 5.1. Die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche sind unangefochten geblieben. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO), zumal der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft auch des Landes zu verweisen ist. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'610.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'562.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total Fr. 430.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt, soweit die Tathandlungen vor dem 25. Juni 2018 erfolgt sind. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - 17 - - des Betäubungsmittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (inkl. Widerrufsstrafe von 28 Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. Mai 2020 und Abzug von 24 Tagen Untersuchungshaft), sowie einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. Mai 2020 gewährte bedingte Strafvollzug von 28 Tagen abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 3.1. ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 3.3. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 25 Tagen wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgender Gegenstand wird eingezogen: - 1 metallener Griff eingezogen Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 18 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D. eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 6.2. Die Zivilklage des Privatklägers D. wird im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'330.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 130.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'610.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'562.45 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 430.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 19 - 8.3. Der Privatkläger D. hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger