4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'151.70 auszurichten. Diese Entschädigung sowie die dem früheren amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung von Fr. 2'655.15, d.h. insgesamt Fr. 10'806.85, werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)