einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 und einer Ordnungsbusse von Fr. 270.00, d.h. insgesamt Fr. 1'270.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (7. Juli 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'460.00 auszurichten.