- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV; - des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB und Art. 14 OBG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre,