5.4. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese sowie die dem früheren amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung von Fr. 2'655.15, d.h. insgesamt Fr. 10'806.85, sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).