Für das Plädoyer mit Aktenstudium («Aktenstudium, Entwurf Plädoyer» und «Kommunikation mit Klient, Fertigstellung Plädoyer, Verhandlungsvorbereitung») wurde ein Aufwand von 6.16 Stunden geltend gemacht. Im kurz gehaltenen Plädoyer wurden nach einem allgemeinen Verweis auf die bisherigen Rechtsschriften die wichtigsten Aussagen daraus zur Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG an Stelle einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG zusammengefasst, wiederholt und aufgrund der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung aktualisiert. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als deutlich überhöht. Angemessen erscheint dafür, nachdem die Berufung zuvor bereits schriftlich begründet