Nicht zu entschädigen sind rechtliche Abklärungen, welche nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), zumal es sich um eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe handelt.