Der Aufwand für die Berufungsanmeldung samt einer ersten Einschätzung nach Durchsicht des begründeten Urteils gehört nicht zum im Berufungsverfahren vor Obergericht zu entschädigenden Aufwand. Er ist im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, auch wenn er nur geschätzt werden kann. Nicht zu entschädigen sind rechtliche Abklärungen, welche nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist.