Dennoch kann nicht unbesehen auf seine insgesamt klar überhöhte Kostennote, mit welcher er einen Aufwand von 20.75 Stunden geltend macht, abgestellt werden, zumal sich das Berufungsverfahren auf die Überprüfung eines einzigen Sachverhalts beschränkt hat und es dabei vor allem um die rechtliche Würdigung des weitgehend anerkannten Verhaltens des Beschuldigten ging. Tatsächlich hat er in weiten Teilen denn auch dieselben Ausführungen, die sein Vorgänger bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte, wiederholt. Entsprechend geringer ist der damit einhergehende angemessene Aufwand zu veranschlagen.