Der amtliche Verteidiger wurde per 27. Mai 2021, mithin erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung, eingesetzt (act. 235 f.). Bei ihm ist im Berufungsverfahren deshalb gegenüber einem mit den Akten bereits vertrauten Verteidiger ein Mehraufwand entstanden. Dennoch kann nicht unbesehen auf seine insgesamt klar überhöhte Kostennote, mit welcher er einen Aufwand von 20.75 Stunden geltend macht, abgestellt werden, zumal sich das Berufungsverfahren auf die Überprüfung eines einzigen Sachverhalts beschränkt hat und es dabei vor allem um die rechtliche Würdigung des weitgehend anerkannten Verhaltens des Beschuldigten ging.