4.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 und einer Ordnungsbusse von Fr. 270.00, d.h. insgesamt Fr. 1'270.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (7. Juli 2019) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).