Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB wäre – ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 – richtigerweise auf 13 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen, da die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens ein Tag betragen muss und angebrochene Tage deshalb aufzurunden sind. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.