Abs. 1 OBG). Für das Rechtsüberholen ist eine Ordnungsbusse von Fr. 250.00 auszufällen (Ziff. 314/3. Anhang 1 OBV). Für das Nichtmitführen des Führerausweises ist eine Ordnungsbusse von Fr. 20.00 auszusprechen (Ziff. 100/1. Anhang 1 OBV). Insgesamt ist somit eine Ordnungsbusse von Fr. 270.00 auszufällen. 4.8.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 und einer Ordnungsbusse von Fr. 270.00, d.h. insgesamt Fr. 1'270.00, zu verurteilen.