4.8.2. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und Nichtmitführen des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) ist eine Busse auszusprechen. Es handelt sich um Übertretungen, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren Ordnungsbussen ausgesprochen werden können (Art. 14 OBG). Diese werden zusammengezählt (Art. 5 - 13 -