Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.1.2.) als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.