4.7. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2. und 6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal eine unbedingte Strafe oder eine Erhöhung der Probezeit aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend ohnehin nicht infrage kommt.