4.6. Insgesamt erscheint dem Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse sein Bewenden.