Selbst wenn die Zustellung des Eichzertifikats als relevante Verfahrenshandlung eingestuft werden würde, hätte die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft immer noch 15 Monate betragen, was als unverhältnismässig lange Zeitdauer zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaft erheblich und ohne nachvollziehbare Gründe verletzt wurde. Es handelt sich bei einer Gesamtbetrachtung jedoch um eine vergleichsweise leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, welcher mit einer Strafminderung von einem Monat angemessen Rechnung zu tragen ist. - 12 -