Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit nicht als aussergewöhnlich, zumal die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 4.5. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und dies im Umfang von drei Monaten strafmindernd berücksichtigt.