Der Beschuldigte hat im Strafverfahren zwar verschiedentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Er hat jedoch die Richtigkeit der Tachoanzeige sowie das Fahren eines Rennens bestritten (act. 157 und act. 245), weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehende nachhaltige Einsicht und Reue auszugehen ist. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.