Ebenso wenig strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte durch das Strafverfahren seine Arbeitsstelle als Chauffeur verloren hat. Der Verlust des Führerausweises ist eine zwangsläufige und unabhängig vom Beruf des Täters vorgesehene direkte Folge einer schweren Verkehrsregelverletzung, die allein auf sein Verhalten zurückzuführen ist. Für sich allein kann der Führerausweisentzug, auch wenn er zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hat, deshalb nicht zu einer Strafminderung führen.