Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion auszugehen. 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was jedoch den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Das gilt auch für den Umstand, dass sein bisheriges Leben unauffällig und intakt verlief. Dass sich der Beschuldigte in anderen Lebensbereichen zu bewähren vermochte, kann deshalb nicht zu einer Strafminderung führen.