Die Beweggründe für das Rennen und damit einhergehend den Tempoexzess bleiben weitgehend im Dunkeln. Das Bedürfnis aus Angst vor dem auffahrenden Personenwagen flüchten zu wollen und deshalb mit solch überholter Geschwindigkeit ein Überholmanöver zu vollziehen (act. 245 f.), ist nicht nachvollziehbar und lässt die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf jeden Fall nicht als entschuldbar erscheinen. Je leichter es dem Beschuldigten gefallen wäre, sich an die Verkehrsregeln zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).