Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Mithin verfügte er am 6. Juli 2019 über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Der Beschuldigte hätte auf die Situation respektive das Auffahren durch D. anders reagieren können, indem er beispielsweise seine Geschwindigkeit beibehalten hätte oder angehalten hätte. Stattdessen liess sich der Beschuldigte provozieren und hat sich auf das «Auffahr- und Abbrems-Spiel» von D. eingelassen. Dies führte soweit, dass er ein unbeteiligtes Fahrzeug mit krasser Geschwindigkeit überholte und somit unter anderem die Insassen dieses Personenwagens gefährdete.