Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass ihm die Strecke bekannt war, ändert dies doch nichts an der von seiner Fahrweise ausgehenden Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der konkret involvierten anderen Verkehrsteilnehmer. Auch die relativ guten Strassen- und Sichtverhältnisse sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Beschuldigten stellen den Normalfall dar und können - 10 - deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirken sich neutral aus.