Der Beschuldigte hat somit mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise krass missachtet. Mithin ist aufgrund des im Rahmen eines Rennens und mit hoher Geschwindigkeit ausgeführten Überholmanövers von einer – im Vergleich zur von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzten qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr – zusätzlich erhöhten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.