Ausgangslage für dieses Überholmanöver war die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, welches er sich mit dem dicht hinter ihm fahrenden D. lieferte. Damit liegt nicht nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 59 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 20 km/h) und eine Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h) liegt, sondern auch ein waghalsiges Überholen sowie die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Beschuldigte hat somit mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise krass missachtet.