Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen und für die Übertretungen eine Busse. 4.3. Hinsichtlich der für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung auszusprechende Freiheitsstrafe ergibt sich Folgendes: