Er hat offensichtlich sein Interesse, seine fahrerische Überlegenheit gegenüber D. über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt und sich damit bewusst gegen das geschützte Rechtsgut, den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr, entschieden. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und er ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.