Dem Beschuldigten drängte sich die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen seiner massiven Verkehrsregelverletzung ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern ereignen könnte, derart auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Verlaufes ausgelegt werden kann. Er hat offensichtlich sein Interesse, seine fahrerische Überlegenheit gegenüber D. über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt und sich damit bewusst gegen das geschützte Rechtsgut, den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr, entschieden.