Damit hat er sich wissentlich und willentlich über elementare Verkehrsvorschriften hinweggesetzt und vorsätzlich gegen diese verstossen. Dem Beschuldigten drängte sich die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen seiner massiven Verkehrsregelverletzung ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern ereignen könnte, derart auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Verlaufes ausgelegt werden kann.