Zudem konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. März 2022 nicht begründen, aufgrund welcher Tatsachen, Assoziationen oder Gefühlsregungen er das nahe Auffahren des schwarzen Fahrzeuges als bedrohlich empfunden hatte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 8). Mithin bestehen keine Zweifel daran, dass er in jenem Moment, als er zum Überholmanöver ansetzte, wusste, dass er die Geschwindigkeit deutlich überschritt und das auch wollte. Dasselbe gilt für das Überholmanöver. Damit hat er sich wissentlich und willentlich über elementare Verkehrsvorschriften hinweggesetzt und vorsätzlich gegen diese verstossen.