erscheint vor dem Hintergrund, dass er nachweislich mindestens zwei Hinweise auf seine überhöhte Geschwindigkeit wahrgenommen hat (eigener Blick auf den Tacho sowie Hinweis der Beifahrerin), als abwegig. Diese Aussage erscheint insbesondere auch deshalb als Schutzbehauptung, da der Beschuldigte selbst angab, er lasse sich schnell verärgern (act. 245). Zudem konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. März 2022 nicht begründen, aufgrund welcher Tatsachen, Assoziationen oder Gefühlsregungen er das nahe Auffahren des schwarzen Fahrzeuges als bedrohlich empfunden hatte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 8).