3.3.4. Zu bejahen ist auch der subjektive Tatbestand. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten war ihm die Geschwindigkeitsübertretung durchaus bewusst. Anlässlich der delegierten Einvernahme gab der Beschuldigte an, sein Tacho habe ca. 130 km/h angezeigt (act. 157). Mit der Aufforderung seiner Mitfahrerin, langsamer zu fahren (act. 172), wurde der Beschuldigte zudem explizit auf das überhöhte Tempo hingewiesen. Dass er daraufhin aus irrationaler Angst unbewusst noch schneller fuhr, -8-