Auf eine provokative Fahrweise mit ständigem Auffahren und wieder Abbremsen mit genau demselben Fahrverhalten zu reagieren und dann zudem noch einen Personenwagen, welcher ebenso mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, zu überholen, zeugt nicht von irrationaler Angst und Fluchtgedanken, sondern ist als konkludentes Kräftemessen zwischen zwei Fahrzeuglenkern zu qualifizieren. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2019 zudem an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Fahrzeug von D. das stärker motorisierte Fahrzeug war und dieses ihn problemlos hätte ein- resp. überholen können (act. 160). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Reaktion des Beschuldigten, D.