Deshalb habe er Gas gegeben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 8). Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten hat er sich somit auf die Provokation von D. eingelassen und zum Aufwiegeln der wettstreitähnlichen Situation massgeblich beigetragen. Die diesem Verhalten zu Grunde liegenden Gründe, wie z.B. die vom Beschuldigten geltend gemachte «Angst», sind dabei unerheblich (vgl. W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG). Dem Beschuldigten hätten denn auch ohne Weiteres alternative Handlungsmöglichkeiten offen gestanden. So hätte er das nahe Auffahren durch D. einfach ignorieren können. Auch hätte er anhalten oder – wenn er sich