3.3.2. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines nicht bewilligten Rennens im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen: Den Aussagen von C. (act. 176), D. (act. 150 ff.), seines Beifahrers F. (act. 166) sowie des Beschuldigten (act. 160) und seiner Beifahrerin E. (act. 170) ist übereinstimmend zu entnehmen, dass D. in Suhr nach Ausfahrt des Kreisels dem Beschuldigten nahe aufgefahren ist. Im Folgenden nahm er wieder Abstand und holte den Beschuldigten, der daraufhin schneller fuhr, wieder ein.